Stellungsnahme und Forderungen des Landesverbandes AD(H)S - Sachsen e.V. zur geplanten Pflegereform
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Der Landesverband AD(H)S Sachsen e.V. verfolgt die geplanten Änderungen im Rahmen der Pflegereform mit großer Sorge.
Dass die Pflegeversicherung vor erheblichen finanziellen und strukturellen Herausforderungen steht, ist unbestritten. Die geplanten Änderungen erscheinen jedoch weniger als Verbesserung der Versorgung, sondern vielmehr als Maßnahmen zur Begrenzung von Leistungen und Ausgaben.
Der Unterstützungsbedarf pflegebedürftiger Menschen verschwindet dadurch nicht. Die Folgen tragen vielmehr die Betroffenen selbst, ihre Familien, pflegende Angehörige und andere Unterstützungssysteme. Betroffen sind damit vor allem diejenigen Menschen, die bereits heute auf Hilfe angewiesen sind und zu den verletzlichsten Gruppen unserer Gesellschaft gehören.
Als Landesverband AD(H)S Sachsen e.V. begleiten wir seit vielen Jahren Kinder, Jugendliche und Erwachsene mit ADHS sowie anderen psychischen, sozialen und emotionalen Beeinträchtigungen. Gleichzeitig unterstützen wir im Rahmen unserer anerkannten Betreuungs- und Entlastungsangebote zahlreiche ältere Menschen mit Pflegegrad sowie deren Angehörige.
Aus unserer täglichen Arbeit wissen wir, dass Unterstützung weit mehr bedeutet als körperliche Pflege. Viele Menschen benötigen Hilfe bei der Alltagsbewältigung, der Tagesstrukturierung, der sozialen Teilhabe, der Orientierung im Hilfesystem oder bei der Bewältigung psychischer Belastungen. Diese Unterstützung entscheidet häufig darüber, ob ein selbstbestimmtes Leben im häuslichen Umfeld möglich bleibt.
Besonders kritisch bewerten wir die geplanten Änderungen bei der Pflegebegutachtung.
Nach den Erläuterungen des Bundesgesundheitsministeriums soll die Anpassung der Begutachtungssystematik dazu beitragen, den Anstieg der Zahl der Pflegebedürftigen zu bremsen und künftig weniger Menschen als pflegebedürftig einzustufen.
Aus unserer Sicht wirft dieses Ziel erhebliche Fragen auf.
Menschen werden nicht weniger pflegebedürftig, weil Bewertungsmaßstäbe verändert werden. Der tatsächliche Unterstützungsbedarf bleibt bestehen. Wird der Zugang zu Leistungen erschwert, bedeutet dies nicht weniger Hilfebedarf, sondern eine Verlagerung von Verantwortung und Kosten auf Betroffene, Familien und andere Unterstützungssysteme.
Mit der Reform des Pflegebedürftigkeitsbegriffs im Jahr 2017 hat der Gesetzgeber bewusst einen grundlegenden Perspektivwechsel vollzogen. Seitdem steht nicht mehr allein die körperliche Pflege im Mittelpunkt, sondern die Frage, inwieweit Menschen aufgrund gesundheitlich bedingter Beeinträchtigungen in ihrer Selbstständigkeit und ihren Fähigkeiten eingeschränkt sind.
Dies wurde in § 14 SGB XI ausdrücklich verankert.
Von dieser Reform profitierten insbesondere Menschen mit psychischen Erkrankungen, kognitiven Einschränkungen sowie sozialen und emotionalen Beeinträchtigungen.
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, wie die geplanten Änderungen mit den Zielen vereinbar sind, die der Gesetzgeber selbst mit der Reform von 2017 geschaffen hat.
Mit großer Sorge betrachten wir zudem die geplanten Veränderungen bei der Verhinderungspflege. Für viele Familien stellt sie die einzige Möglichkeit dar, kurzfristig Entlastung zu organisieren. Sie ermöglicht Arztbesuche, berufliche Verpflichtungen, notwendige Erholungszeiten oder die Bewältigung eigener gesundheitlicher Belastungen pflegender Angehöriger.
Auch viele ältere Menschen mit Pflegegrad nutzen Unterstützungs- und Entlastungsangebote, um Arzttermine wahrzunehmen, Einkäufe zu erledigen, Behördengänge zu bewältigen oder soziale Kontakte aufrechtzuerhalten. Diese Hilfen tragen wesentlich dazu bei, Einsamkeit zu vermeiden und ein Leben in der eigenen Häuslichkeit zu ermöglichen.
Besonders kritisch sehen wir die Auswirkungen auf Menschen mit Pflegegrad 1. Viele Betroffene benötigen keine umfangreiche körperliche Pflege, sind jedoch aufgrund psychischer Erkrankungen, sozialer und emotionaler Einschränkungen oder anderer gesundheitlicher Belastungen auf Unterstützung angewiesen. Frühzeitige Hilfen haben hier häufig einen präventiven Charakter und tragen dazu bei, Selbstständigkeit zu erhalten und eine Verschlechterung der Situation zu vermeiden.
Auch die geplante stärkere Ausrichtung auf Pflegebegleitung wirft Fragen auf.
Viele Menschen mit Pflegegrad 1 benötigen keine klassische pflegerische Beratung zu körperbezogenen Pflegehandlungen, sondern Unterstützung bei psychischen Belastungen, Alltagsorganisation, sozialer Teilhabe oder der Orientierung im Hilfesystem.
Hierfür sind häufig andere fachliche Kompetenzen erforderlich als in der klassischen Pflege.
Gleichzeitig stellt sich die Frage, welche konkreten Unterstützungsangebote nach einer Beratung tatsächlich zur Verfügung stehen. Beratung allein ersetzt keine fehlenden Hilfen.
Darüber hinaus hat sich Deutschland mit der Ratifizierung der UN-Behindertenrechtskonvention im Jahr 2009 verpflichtet, die gleichberechtigte Teilhabe von Menschen mit Behinderungen und Unterstützungsbedarf zu fördern.
Artikel 19 der Konvention betont ausdrücklich das Recht auf ein selbstbestimmtes Leben in der Gemeinschaft sowie den Zugang zu den hierfür notwendigen Unterstützungsleistungen.
Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, wie die geplanten Änderungen mit den Zielen vereinbar sind, die der Gesetzgeber selbst mit der Reform des Pflegebedürftigkeitsbegriffs im Jahr 2017 geschaffen hat und zu deren Umsetzung sich Deutschland bereits 2009 völkerrechtlich verpflichtet hat.
Wir fordern die politisch Verantwortlichen daher auf:
• die Zugangsvoraussetzungen zu Pflegeleistungen nicht zu verschärfen,
• die Ziele des Pflegebedürftigkeitsbegriffs von 2017 zu erhalten,
• die Verhinderungspflege als wichtige Entlastungsleistung zu sichern,
• zusätzliche Bürokratie und Nachweispflichten auf das notwendige Minimum zu begrenzen,
• die besondere Situation von Familien mit pflegebedürftigen Kindern und Jugendlichen stärker zu berücksichtigen,
• die Bedürfnisse von Menschen mit psychischen, sozialen, emotionalen und kognitiven Beeinträchtigungen angemessen einzubeziehen,
• präventive Unterstützungsangebote insbesondere für Menschen mit Pflegegrad 1 zu erhalten und auszubauen,
• die häusliche Versorgung nachhaltig zu stärken,
• und die Vorgaben der UN-Behindertenrechtskonvention bei allen Reformschritten konsequent zu berücksichtigen.
Pflege findet nicht auf dem Papier statt. Sie findet dort statt, wo Menschen täglich Verantwortung übernehmen, Angehörige unterstützen und trotz gesundheitlicher Einschränkungen ein selbstbestimmtes Leben ermöglichen.
Der Unterstützungsbedarf eines Menschen verschwindet nicht dadurch, dass Leistungen eingeschränkt oder Anspruchsvoraussetzungen verändert werden. Er wird lediglich verlagert – mit Folgen für die Betroffenen, ihre Familien und letztlich für die gesamte Gesellschaft.
Frankenberg, Juni 2026
Peggy Behring-Mothes
Vorsitzende
Landesverband AD(H)S Sachsen e.V.
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